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Schuldenbremse: Kommunale Spitzenverbände begrüßen Vorschlag

Die drei niedersächsischen kommunalen Spitzenverbände unterstützen die kommunalen Belange bei der Einführung einer Schuldenbremse in die Niedersächsische Verfassung.

Damit sprechen sich der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund, Niedersächsische Städtetag und Niedersächsische Landkreistag für die neue Initiative der Koalitionsfraktionen im Niedersächsischen Landtag aus.

Die Fraktionsvorsitzenden von CDU und FDP hatten am 17. April erklärt, im Zuge der Einführung einer Schuldenbremse in Niedersachsen die Passage in Artikel 58 der derzeitigen Verfassung streichen zu wollen, wonach das Land den Kommunen die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel nur "im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit" zur Verfügung stellt. Ferner wurde die Einrichtung einer paritätisch von Land und kommunalen Spitzenverbände zu besetzenden Finanzkommission zugesagt.

"Mit diesen Vorschlägen sind die in der Anhörung im November 2011 formulierten kommunalen Forderungen vollständig erfüllt. Dies begrüßen wir nachhaltig. Es besteht die einmalige Chance, hier zu einer auch für die niedersächsischen Kommunen tragfähigen Verfassungsregelung zu finden, die von keiner Seite zerredet werden sollte", erklärte der Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer, für die in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbände.

Der Schuldenstand des deutschen Staates betrug im Jahr 2011 rund 2,088 Billionen (2.088.000.000.000) Euro. Davon entfallen nach Angaben des Statistischen Bundesamts über 1.300 Milliarden Euro auf den Bund und über 600 Milliarden Euro auf die Bundesländer. Der Rest auf die Kommunen und Sozialversicherungsträger. In Niedersachsen zum Beispiel betragen die Schulden je Einwohner derzeit etwa 6.200 Euro. Ab dem Jahr 2016 darf dann die jährliche Nettokreditaufnahme des Bundes nur noch maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandproduktes betragen. Für die Länder soll diese erst ab dem Jahr 2020 ganz verboten werden.

Als Schuldenbremse werden verfassungsmäßige Selbstbindungen bezeichnet, durch die die Möglichkeit genommen werden soll, im Übermaß Verschuldungen einzugehen. Ausnahmen von der Schuldenbremse sollen nur für Sonderfälle wie wirtschaftliche Depressionen, Naturkatastrophen und Kriegszustände gelten.

Donnerstag, 19.04.2012




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