Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Die Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII soll diese Nachteile ausgleichen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII ist ihr Kind selbst leistungsberechtigt und nicht Sie als Personensorgeberechtigte. Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII erhält ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:
- Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand
- mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate
- dadurch verursachte Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Die Abweichung der seelischen Gesundheit und ihre voraussichtliche Dauer muss mit einer fachlichen Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters/ einer Kinder- und Jugendpsychiaterin nachgewiesen werden. Die Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe muss der öffentliche Jugendhilfeträger (die sozialpädagogischen Fachkräfte im Fachdienst Kinder, Jugend und Familie der Stadt Salzgitter) selbst feststellen.