Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
Die Schulpflicht dauert grundsätzlich 12 Schuljahre. Sie gliedert sich in die mindestens neunjährige Vollzeitschulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Im Anschluss wird die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule oder für Auszubildende durch den Besuch der Berufsschule erfüllt. Sie kann im Einzelfall auch verkürzt werden.
Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.
Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro geahndet werden kann.
Auch Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können ordnungswidrig handeln.
Zusammen mit der Schulverwaltung, dem Ordnungsamt und dem Jugendamt finden wir gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind einen Weg mit dem Problem umzugehen.
Wenn Sie vermuten, dass Ihr Kind nicht regelmäßig zur Schule geht, nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt mit dem/ der Schulsozialarbeiter/in an der Schule Ihres Kindes auf.
Im Rahmen eines intensiven Arbeitsgruppenprozesses wurde ein Verfahrensablauf zum Umgang mit Schulpflichtverletzungen in der Stadt Salzgitter entwickelt.
Daran beteiligt waren Akteure, die im Rahmen ihrer praktischen Ausübung enge Berührungspunkte mit der Thematik aufweisen und zur Bewältigung der herausfordernden Aufgabe auf eine einheitliche und abgestimmte Vorgehensweise angewiesen sind. Der Verfahrensablauf berücksichtigt die rechtlichen Grundlagen des Niedersächsischen Schulgesetzes und beinhaltet sowohl pädagogische als auch ordnungsrechtliche Maßnahmen.