über die Gebühren für die Benutzung der Musikschule
der Stadt Salzgitter
vom 22. März 2005
(Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, 2005, S. 66)
Aufgrund des § 2 der 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren der Musikschule der Stadt Salzgitter vom 24.02.2005 wird nachstehend der Wortlaut der Satzung in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.1981 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 332),
der 1. Änderungssatzung vom 27.10.1982 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 205),
der 2. Änderungssatzung vom 25.01.1988 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 106),
der 3. Änderungssatzung vom 01.07.1988 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 106),
der 4. Änderungssatzung vom 25.11.1992 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 26),
der 5. Änderungssatzung vom 15.12.1993 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 223),
der 6. Änderungssatzung vom 21.11.1995 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 120),
der 7. Änderungssatzung vom 07.03.1997 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 61),
der 8. Änderungssatzung vom 17.12.1997 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 168),
der 9. Änderungssatzung vom 27.01.1999 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 45),
der 10. Änderungssatzung vom 18.12.2002 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 151),
der 11. Änderungssatzung vom 24.02.2004 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 51) und
der 12. Änderungssatzung vom 24.02.2005, ergibt.
§ 1
Für die Benutzung (Inanspruchnahme) der Fachabteilungsbereiche der Musikschule der Stadt Salzgitter werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2
1. Die Höhe und der Maßstab der Gebühren für die Leistungen der einzelnen Fachabteilungen je Person und Kalenderjahr ergeben sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Gebührentarif. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.
2. Volljährige unterliegen grundsätzlich dem Erwachsenentarif. Minderjährige sowie volljährige Schüler und Schülerinnen von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Studierende, Auszubildende und Zivil- bzw. Wehrdienstleistende unterliegen dem Kinder- und Jugendtarif. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.
3. Soweit die Inanspruchnahme einer Fachabteilung nicht während eines ganzen Kalenderjahres erfolgt, beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Kalendermonat der Inanspruchnahme 1/12 der Jahresgebühr.
4. Mit den Gebühren sind Unterrichtsmaterialien nicht abgegolten.
§ 3
Freistellung von Gebühren
Musikschüler, die Leistungen der Fachabteilungen 10 – 40 und 60 – 71 in Anspruch nehmen, werden von den Gebühren für die Inanspruchnahme der Leistungen der Fachabteilungen 50 – 53 freigestellt.
§ 4
Gebührenermäßigung
1. Bei der Teilnahme von Geschwistern am Unterricht wird eine Gebührenermäßigung gewährt. Dabei wird die jeweils höchste Gebühr in voller Höhe erhoben, die weiteren Gebühren werden um 20 v.H. ermäßigt.
2. Die Gebührenermäßigung wird nur für Personen gewährt, die in einer Familiengemeinschaft leben und kein eigenes Einkommen haben.
3. Eine Gebührenermäßigung wird auf schriftlichen Antrag ferner Sozialhilfeempfängern, die Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen sowie deren unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährt, wenn sie Einwohner der Stadt Salzgitter sind. Der Antrag bezieht sich jeweils auf ein Kalenderjahr und ist zu Beginn eines jeden Jahres erneut zu stellen. Sie zahlen 20 v.H. des Gebührensatzes nach dem in der Anlage aufgeführten Gebührentarif, mit Ausnahme der Fachabteilungen 50 bis 53. Hier wird diese Gebührenermäßigung nicht gewährt.
4. Eine Gebührenermäßigung nach Absatz 3 schließt eine Ermäßigung nach Absatz 1 aus.
§ 5
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig für die Gebühr nach § 2 Absatz 2 ist, wer die von der Musikschule gebotene Leistung in Anspruch nimmt.
§ 6
Entstehen und Erlöschen der Gebührenpflicht
1. Die Gebührenpflicht entsteht nach schriftlicher Anmeldung und tatsächlicher Inanspruchnahme (1. Unterrichtsstunde) der Leistung einer Fachabteilung.
Entsprechendes gilt bei Ummeldungen nach § 4 Absatz 6 der Satzung über die Benutzung der Musikschule der Stadt Salzgitter.
2. Mit Beendigung des Benutzerverhältnisses nach § 5 der Satzung über die Benutzung der Musikschule der Stadt Salzgitter erlischt die Gebührenpflicht.
§ 7
Festsetzung, Erhebung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
1. Der Gebührenpflichtige erhält für die nach dem in der Anlage aufgeführten Gebührentarif zu berechnende Gebühr einen Veranlagungsbescheid.
2. Erhebungszeitraum für die Gebühr nach dem in der Anlage aufgeführten Gebührentarif ist das Kalendervierteljahr, in dessen Mitte (15.2., 15.5., 15.8., 15.11.) die Gebührenschuld zu einem Viertel ihres Jahresbetrages oder für den nach § 2 Absatz 1 Satz 4 veränderten Betrag endgültig entsteht. Die Gebühr wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 31. März, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.
§ 8
Gebührenerstattung
1. In den Fällen des § 9 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung der Musikschule der Stadt Salzgitter beträgt die Gebührenerstattung je Teilnehmer und Unterrichtseinheit einneununddreißigstel (1/39) der jeweiligen Jahresgebühr. Die Erstattungsbeträge werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.
2. Ermäßigter Unterricht (§ 3 Absätze 1 und 3) wird entsprechend der prozentualen Ermäßigung erstattet, abgerundet auf volle Euro-Beträge.
3. Erstattungen der Gebühren für die Fachabteilungsbereiche 50, 51, 52 und 53 sowie der Gebühren für Klavierbenutzung erfolgen nicht.
4. Die Erstattung erfolgt halbjährlich durch die Musikschule.
§ 9
Diese Satzung tritt am 16. Dezember 1981 in Kraft2.
Anlage
„Gebührentarif“
1. Musikalische Grundstufe Minuten jährlich
Fachabteilung 10 Musikalische Früherziehung 60 238 €
Fachabteilung 11 Musikalische Grundausbildung 60 238 €
2. Instrumental- und Vokal-Einzelunterricht
a) Erwachsenentarif:
Fachabteilung 20 45 1.943 €
Fachabteilung 21 30 1.295 €
Fachabteilung 22 20 Unterrichtsstunden 45 997 €
pro Jahr
Fachabteilung 23 20 Unterrichtsstunden 30 665 €
pro Jahr
b) Kinder- und Jugendtarif:
Fachabteilung 20 45 1.142 €
Fachabteilung 21 30 761 €
3. Instrumental- und Vokal-Zweiergruppenunterricht
a) Erwachsenentarif:
Fachabteilung 30 je Teilnehmer 45 567 €
b) Kinder- und Jugendtarif:
Fachabteilung 30 je Teilnehmer 45 492 €
4. Instrumental- und Vokal-Mehrgruppenunterricht
a) Erwachsenentarif:
Fachabteilung 40 Gruppenunterricht mit drei und mehr Teilnehmern, je Teilnehmer 45 398 €
Fachabteilung 41 Gruppenunterricht mit drei und mehr Teilnehmern, je Teilnehmer 60 531 €
b) Kinder- und Jugendtarif:
Fachabteilung 40 Gruppenunterricht mit drei und mehr Teilnehmern, je Teilnehmer 45 345 €
Fachabteilung 41 Gruppenunterricht mit drei und mehr Teilnehmern, je Teilnehmer 60 460 €
5. Ergänzungsfächer
Fachabteilung 50 Allgemeine Musiklehre 45 150 €
Fachabteilung 51 Chöre 90 150 €
Fachabteilung 52 Ensembles, Bands, Spielkreise 45,60,75,90 150 €
Fachabteilung 53 Orchester 90 150 €
6. Sonstiger musischer Unterricht
Fachabteilung 60 Rhythmische Erziehung 60 220 €
Fachabteilung 61 Darstellendes Spiel 60 220 €
Fachabteilung 62 Bildnerisches Gestalten / Musik und Malen 60 220 €
Fachabteilung 63 Musik mit Behinderten 60 220 €
7. Kombinierter Partnerunterricht
a) Erwachsenentarif:
Fachabteilung 70 Kombinierter Partnerunterricht mit 2 Teilnehmern, je Teilnehmer 30 515 €
Fachabteilung 71 Kombinierter Partnerunterricht mit 2 Teilnehmern, je Teilnehmer 45 772 €
Fachabteilung 72 Kombinierter Partnerunterricht mit 2 Teilnehmern, je Teilnehmer 60 1.030 €
b) Kinder- und Jugendtarif:
Fachabteilung 70 Kombinierter Partnerunterricht mit 2 Teilnehmern, je Teilnehmer 30 472 €
Fachabteilung 71 Kombinierter Partnerunterricht mit 2 Teilnehmern, je Teilnehmer 45 708 €
Fachabteilung 72 Kombinierter Partnerunterricht mit 2 Teilnehmern, je Teilnehmer 60 944 €
Zusätzliche Gebühr:
für das Instrument Klavier Fachabteilung 20 80 €
Fachabteilung 21 54 €
Fachabteilung 30 je 40 €
Fachabteilung 70 je 27 €
Fachabteilung 71 je 40 €.
1 Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 16.12.1981 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 332). Die Zeitpunkte des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den Änderungssatzungen
vom 27.10.1982 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 205),
vom 25.01.1984 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 79),
vom 01.07.1988 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 106),
vom 25.11.1992 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter 1993 S. 26),
vom 15.12.1993 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 223),
vom 21.11.1995 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 120),
vom 07.03.1997 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 61),
vom 17.12.1997 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 168),
vom 27.01.1999 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 45),
vom 18.12.2002 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 151),
vom 24.02.2004 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 51) und
vom 24.02.2005 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 56).