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Salzgitter

Jagd- und Schonzeiten in Niedersachsen

Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

In § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz sind die Tierarten aufgeführt, die dem Jagdrecht unterliegen. Die dort genannten Tiere können zwar grundsätzlich bejagt werden, jedoch nur, wenn Jagdzeiten festgesetzt sind. Sind keine Jagdzeiten festgesetzt, sind diese Tiere ganzjährig von der Jagd zu verschonen.

Nach Landesrecht sind noch weitere Tierarten dem Jagdrecht unterworfen worden (§ 5 Nds. Jagdgesetz). Nach der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes sind erstmalig Nilgänse, Ringeltauben, Graugänse und Kanadagänse in den Katalog jagdbarer Tierarten aufgenommen worden.

Nachfolgend sind die derzeit in Niedersachsen nach Bundes- bzw. Landesverordnung gültigen Jagdzeiten als Link vorhanden.

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  • PantherMedia / AllaSerebrina