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Salzgitter

Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige, die ein Studium abgeschlossen haben oder als Wissenschaftler oder Forscher tätig sind, beantragen

* Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung für Selbstständige, die ein Studium abgeschlossen haben oder die Wissenschaftler und Forscher waren
* Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit können ausländische Personen unter erleichterten Bedingungen erhalten,
o die in Deutschland ihren Hochschulabschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erlangt haben oder
o die eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler besitzen.
* Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der bisherigen Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
* Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet.
* Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie Ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen haben oder eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler besitzen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit beantragen.

Voraussetzung für Hochschulabsolventen ist der erfolgreiche Abschluss des Studiums, das zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit befähigt. Ihre beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss also in einem Zusammenhang mit den Kenntnissen stehen, die Sie in der Hochschulausbildung erworben haben.

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler sind, muss die angestrebte selbstständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit Ihrer bisherigen Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird längstens für drei Jahre erteilt und kann verlängert werden.

Erläuterungen und Hinweise