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Salzgitter

Aufenthaltserlaubnis wegen Vertreibung

* Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung zum vorübergehenden Schutz
* Im zeitlichen Zusammenhang mit der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte am 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertriebene Personen sowie ukrainische Staatsangehörige, die sich schon längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und nach Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können, können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
* Aufgrund der UkraineAufenthalts-Übergangsverordnung sind Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Bundesgebiet vorübergehend (zunächst befristet bis zum 31. August 2022) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Danach benötigen Kriegsflüchtlinge einen Aufenthaltstitel.
* Wenn Vertriebene arbeiten möchten oder staatliche Unterstützung benötigen, müssen sie schon vor Ablauf dieses Datums eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
* Die Aufenthaltserlaubnis wird Sie zunächst für zwei Jahre ausgestellt. Die Gesamtdauer beträgt maximal drei Jahre.
* Vertriebene müssen ihre Bereitschaft erklären, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden (dies geschieht mittelbar durch Beantragung der Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz).
* Wird staatliche Unterstützung (Sozialleistungen) benötigt, wird der Wohnort in Deutschland behördlich festgelegt.
* Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht unmittelbar zur Ausübung einer abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, sondern muss zuvor von der Ausländerbehörde erlaubt werden.
* Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Beschreibung

Beschreibung

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG hat die Europäische Union beschlossen, für Kriegsflüchtlinge das Aufnahmeverfahren zum vorübergehenden Schutz zu eröffnen.

Wenn Sie wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind oder Sie sich schon längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und nach Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können, können Sie nach § 24 Aufenthaltsgesetz vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten.

Zudem können Sie derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier - zunächst befristet bis zum 31. August 2022 - ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.

Sie können bei Bedarf staatliche Unterstützung zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts erhalten (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung). Falls Sie auf staatliche Unterstützung (Sozialleistungen) angewiesen sind, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Ort in Deutschland aufzuhalten. Ihr Wohnort wird durch die zuständige Behörde festgelegt (Zuweisungsentscheidung). Für die Wohnsitznahme an einem Ort Ihrer Wahl, müssen gewichtige Gründe vorgetragen werden (zum Beispiel familiäre Beziehungen).

Vor dem Erhalt der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie den formalen Registrierungsprozess für geflüchtete Personen durchlaufen. Bei der Registrierung werden Ihre persönlichen Daten (Personendaten und Fingerabdrücke, Foto) durch eine deutsche Behörde erfasst.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst für zwei Jahre erteilt. Vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung des Rates der EU kann sie bis zu insgesamt drei Jahren verlängert werden.

Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz können Sie kraft Gesetzes jede Beschäftigung und jede selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt (zum Beispiel im Gesundheitsbereich). Sie können auch ein eigenes Unternehmen gründen oder freiberuflich arbeiten.

Zudem können Sie Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.

Kinder ab sechs Jahren haben das Recht, aber auch die Pflicht, die Schule zu besuchen.

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