Inhalt anspringen

Salzgitter

Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten

Für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Spezial- und Jahrmärkten können Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zugelassen werden.

Beschreibung

Beschreibung

Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Spezial- und Jahrmärkten im Sinne von § 71b Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.

Erläuterungen und Hinweise