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Salzgitter

Einmalige Sozialleistungen beantragen

* Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII Bewilligung
* Anspruch auf einmalige Bedarfe nach dem § 31 im 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben Personen, die
o sich im laufenden Leistungsbezug nach SGB XII befinden, also Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten oder
o sich nicht im laufenden Leistungsbezug befinden, aber dennoch zum Kreis der Leistungsberechtigten nach SGB XII gehören, also Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben und
o die einmaligen Bedarfe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken können
* einmalige Bedarfe umfassen:
o Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
o Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt sowie
o Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen,
o Reparatur von therapeutischen Geräten und
o Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
* Berechnungsgrundlage:
o Einkommen aller Mitglieder der Einstandsgemeinschaft, also Eltern und Kinder,
o Unterhaltsleistungen,
o Kindergeld,
o Renteneinkünfte oder
o Erwerbseinkommen
* nicht miteinberechnet werden bestimmte Vermögenswerte, beispielsweise
o kleinere Barbeträge (Schonvermögen):
+ je Erwachsenem: 10.000 EUR,
+ je Kind: 500 EUR oder
o ein angemessenes Hausgrundstück
* von wenigen Ausnahmen abgesehen: keine Leistungen für vergangene Zeiträume (keine rückwirkenden Leistungen)
* Antragstellung: gegebenenfalls vorab im Rahmen eines Beratungsgespräches beim Sozialamt oder mit einem formlosen Antrag
* zuständig: örtlich zuständiges Sozialamt

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie Leistungen für bestimmte einmalige Bedarfe erhalten.

Die einmaligen Bedarfe umfassen:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise
    • bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung,
    • nach einem Wohnungsbrand,
    • bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe,
    • einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft,
    • bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses oder
    • nach Trennung und Hausratteilung
  • Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise
    • nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
    • bei Schwangerschaft und Geburt, dazu zählt
      • Erstlingsausstattung sowie
      • Umstandskleidung,
    • bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust.
  • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
  • Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie
  • Miete von therapeutischen Geräten, beispielsweise Förderung des Eigenanteils bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt.

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen
  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • Kleinere Barbeträge und Geldvermögen
    • je Erwachsenem: 10.000 EUR,
    • je Kind: 500 EUR oder
  • ein angemessenes Hausgrundstück.

Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.

Die einmalige Leistung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn Ihr zuständiges Sozialamt erfahren hat, dass Sie bedürftig sind und die Voraussetzungen für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe stellen.

Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

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