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Salzgitter

Förderung für Bildung und Teilhabe von Kindern und jungen Erwachsenen beantragen, wenn laufender Leistungsbezug von Wohngeld besteht

* Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Wohngeld gefördert werden:
o eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege
o mehrtägige Fahrten von Schule, Kita oder Tagespflege
o persönlicher Schulbedarf
o Beförderung von Schülerinnen und Schülern
o angemessene Lernförderung für Schulkinder - unabhängig von der Versetzungsgefährdung
o gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Hort oder in der Tagespflege
o monatlicher Pauschalbetrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder in der Gemeinschaft (bis 18 Jahre)
* Voraussetzungen:
o Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien
o Anspruch auf Wohngeld besteht
* zuständig: Wohngeldstelle oder ähnliche Ämter
* zuständige Stelle: im Regelfall das Sozialamt oder die Wohngeldstelle

Beschreibung

Beschreibung

Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Das Wohngeld zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.

Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
 
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

  • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.

Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.

Erläuterungen und Hinweise