Beschreibung
Beschreibung
Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.
Wenn Sie Bürgergeld beziehen und die Gefahr besteht, dass Sie wegen Mietschulden Ihre Wohnung verlieren, können das zuständige kommunale Jobcenter oder die zuständige gemeinsame Einrichtung in bestimmten Fällen auf Antrag Ihre Schulden ausgeglichen. Diese Unterstützung erhalten Sie in der Regel in Form eines Darlehens. In Ausnahmefällen bekommen Sie vom Jobcenter eine Beihilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss.
Damit Sie diese Unterstützung erhalten, wird unter anderem vorausgesetzt, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der geprüft wird, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Zudem erfolgt eine Prüfung, warum es zu Mietschulden beziehungsweise Mietrückständen gekommen ist.
Grundsätzlich können immer nur tatsächliche Kosten übernommen werden, es werden also keine Pauschalbeträge bewilligt. Die zuständige Stelle prüft dabei, ob die Kosten Ihrer Unterkunft nach den geltenden Richtwerten angemessen sind und ob wegen Besonderheiten im Einzelfall von den Richtwerten abgewichen werden muss.
Die Richtwerte sind höher, je mehr Personen miteinander in einer Unterkunft zusammenwohnen und füreinander sorgen. Das nennt man Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft meint, dass die Personen nicht nur zusammenleben, sondern auch Lebensmittel und Sachen füreinander bezahlen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:
- Personen ab dem 15. Lebensjahr,
- Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
- eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben,
- Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“) oder
- Kinder, die jünger als 25 Jahre alt und unverheiratet sind.
Wenn Sie älter als 25 Jahre sind, Bürgergeld bekommen und mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Wohnung zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, sind Sie eine Haushaltsgemeinschaft. Das heißt, Sie teilen sich zum Beispiel die Kosten für Miete, Lebensmittel und andere Haushaltsausgaben.
Bilden mehrere Personen in einer Wohnung keine Bedarfsgemeinschaft und leben demnach in einer Haushaltsgemeinschaft, prüft das zuständige Jobcenter oder die zuständige gemeinsame Einrichtung, ob die Kosten der Unterkunft anteilmäßig angemessen sind. Das heißt, die Kosten der Unterkunft werden zunächst durch alle Personen, die in der Wohnung leben, nach dem Kopfteilprinzip aufgeteilt und dann der entsprechenden Bedarfsgemeinschaft anteilig zugeordnet.
Wenn Ihr kommunales Jobcenter oder Ihre kommunale gemeinsame Einrichtung zu der Einschätzung kommt, dass Sie das Geld für etwas anderes als den Ausgleich Ihrer Mietschulden verwenden werden, erfolgt die Zahlung direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen,
- Strom- oder Gasrechnungen nicht bezahlt wurden und dies dazu geführt hat, dass Ihnen der Strom oder das Gas abgestellt wurde,
- Sie aufgrund von Krankheit oder Suchtproblemen nicht in der Lage sind, das Geld zum Ausgleich Ihrer Mietrückstände zu verwenden, oder
- Anhaltspunkte auf Schulden bestehen.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.