Beschreibung
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Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
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* Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels
* die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes muss angezeigt werden
* die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen
* zuständig: die für den Ort des Betriebs zuständige Waffenbehörde
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.