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Salzgitter

Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung beantragen

* Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung nach der in § 32 SGB XII dargelegten Definition der Anerkennung der Beiträge als Bedarf durch den Sozialhilfeträger
* Nach dem SGB XII leistungsberechtigte Personen können Zuschüsse zu ihren Beiträgen für die (gesetzliche, private oder freiwillig gesetzliche) Krankenversicherung und die Pflegeversicherung erhalten.
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* Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass Leistungsberechtigte tatsächlich aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine Kranken- bzw. Pflegeversicherung verpflichtet sind und diese Beiträge nicht aus eigenen Kräften und Mitteln leisten können.
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* Bestimmte Vermögenswerte werden nicht mit einberechnet, zum Beispiel kleinere Barbeträge (Schonvermögen, je Erwachsenem: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder ein angemessenes Hausgrundstück. Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen.
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* Berücksichtigungsfähig sind die monatlichen Beiträge zur (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Dazu zählt dann auch der sogenannte Zusatzbeitrag.
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* Bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung können nur die angemessenen Beiträge berücksichtigt werden.

* Von wenigen Ausnahmen abgesehen können keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewährt werden (keine rückwirkenden Leistungen).
* Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat.
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* Sie können die Zuschüsse beim Sozialamt (ggf. im Rahmen eines Beratungsgespräches) oder online beanspruchen.
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* Wenn Empfänger von SGB XII-Leistungen keine Krankenversicherung haben und auch nicht regulär versichert bzw. anderweitig abgesichert werden können, können sie im Krankheitsfall regelmäßig nach § 264 Abs.2 SGB V Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung erhalten. Das Sozialamt erstattet der Krankenversicherung dann die entstandenen Kosten. Beiträge sind in diesem Fall keine zu entrichten.
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* Zuständige Behörde: Örtliches Sozialamt

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht aus eigenen Kräften und Mitteln leisten können, können Sie Zuschüsse zu diesen Beiträgen erhalten.

Berücksichtigungsfähig sind dabei die monatlichen Beiträge zur (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Auch der sogenannte Zusatzbeitrag kann berücksichtigt werden.

Bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung können nur die angemessenen Beiträge berücksichtigt werden. In der privaten Krankenversicherung gelten Beiträge bis zur Höhe des halbierten individuellen Basistarifs oder (bei älteren Versicherungen) in Höhe des Standardtarifs als angemessen. Beiträge für eine private Pflegeversicherung gelten dann als angemessen, wenn der Umfang der Leistung in etwa den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entspricht. Eigenanteile kann das Sozialamt nicht anerkennen.

Im Basistarif sind die Leistungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können von Ihrer Versicherung eine Information anfordern, wie hoch Ihr Beitrag im Basistarif wäre. Das Sozialamt prüft dann auf Grundlage des vollen Beitrags zum Basistarif, ob Sie hilfebedürftig sind, also Unterstützung erhalten könnten. Wenn das der Fall ist, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif.

Bereits durch diese Halbierung kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sicherstellen können. Wenn Sie dennoch Unterstützung brauchen, berücksichtigt das Sozialamt bei der Berechnung Ihres Anspruchs den halbierten Beitrag im Basistarif.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen können keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewährt werden (keine rückwirkenden Leistungen).

Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat. Rückständige Beiträge werden grundsätzlich nicht übernommen.

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