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Salzgitter

Heimaufsicht nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)

Mit dem Umzug in ein Alten- und Pflegeheim stellen sich die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner unter den Schutz des Heimgesetzes, dessen vorrangiger Zweck darin besteht, ihre Würde sowie ihre Interessen und Bedürfnisse vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Unter das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) fallen in erster Linie

  • Vollstationäre Einrichtungen wie z.B. Alten- und Pflegeheime und Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
  • Einrichtungen der Tagespflege,
  • Ambulant betreute Wohngemeinschaften volljähriger Personen, in der sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung entgeltliche ambulante Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen und
  • Formen des betreuten Wohnens in denen volljährigen Personen Wohnraum überlassen wird und in denen sie von Dienstleistern aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch nehmen, die über allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleistungen hinausgehen.

Die Durchführung des Gesetzes obliegt der Heimaufsicht.

Zum Herunterladen:

Kontakt zur Heimaufsicht:

Fachdienst Soziales und Senioren
Heimaufsicht

Weitere Informationen zu Betreuungsangeboten:

Erläuterungen und Hinweise