Diese Leistungen sollen die Folgen der Schädigung oder den Verlust des Ehegatten, Elternteils oder Kindes angemessen ausgleichen oder mildern.
Bedeutung haben vor allem die Leistungsbereiche der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Bei der Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens bleibt die Grundrente außer Betracht. In der Kriegsopferfürsorge gelten höhere Einkommensgrenzen und Vermögensfreigrenzen als in der Sozialhilfe.
Nach den Grundsätzen des Bundesversorgungsgesetzes werden auch Leistungen an Entschädigungsberechtigte aus weiteren Rechtsgebieten gewährt.
Es sind dies insbesondere:
- Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz,
- Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz bzw. dem Zivildienstgesetz oder Dienstbeschädigte nach dem Bundesgrenzschutzgesetz,
- Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz