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Salzgitter

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe so der Empfängerin / dem Empfänger ein Leben ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll sie / ihn möglichst befähigen, zukünftig unabhängig von ihr zu leben.

Allgemeine Informationen:

Bis zum 31.12.2004 erfolgte die Gewährung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Ab 01.01.2005 wurde das Recht der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. Teil I, Seite 3022/3023) geregelt.

Bei Vorliegen von aktuellen Notlagen kann nach den Bestimmungen des SGB XII die Hilfegewährung einsetzen, wobei es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger der Leistung ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn möglichst befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Hierbei muss der Leistungsberechtigte nach Kräften mitwirken.

Leistungen der Sozialhilfe sind:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
    (3. Kapitel SGB XII)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
  • Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII)
  • Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII)
  • Hilfe in anderen Lebenslagen wie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe und Bestattungskosten (9. Kapitel SGB XII) und
  • die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung

Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten. Die persönlichen Hilfen werden durch den sozialen Dienst erbracht.

Kontakt zum Jobcenter:

Jobcenter Salzgitter

Hilfe zum Lebensunterhalt

Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer erwerbsunfähig sind, also auf Dauer nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können, haben bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Diese Leistung geht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel vor.

Als Leistungsberechtigte verbleiben also z.B. noch Personen, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit erhalten.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst den notwendigen Lebensunterhalt. Dieser besteht insbesondere aus Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der gesamte notwendige Lebensunterhalt, mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und speziell geregelter Sonderbedarfe wird nach Regelsätzen erbracht.

Kontakt zum Fachdienst Soziales und Senioren:

Fachdienst Soziales und Senioren

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • PantherMedia / Jens Schierenbeck