Inhalt anspringen

Salzgitter

Silvesterfeuerwerk zwei Tage erlaubt - Entsorgung der Feuerwerkskörper

Der Fachdienst Bürgerservice und Ordnung weist darauf hin, dass von Silvester, Dienstag, 31. Dezember, bis Neujahr, Mittwoch, 1. Januar, ausschließlich volljährigen Personen das Abschießen von Silvesterraketen, Knallern und Böllern (Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2; erkennbar an „F2“) erlaubt ist.

Vor Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ist aber sicherzustellen, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen verboten.

Vor Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ist aber sicherzustellen, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen verboten. Als unmittelbare Nähe sind hierbei 200m für Raketen und vergleichbares Feuerwerk mit eigenem Antrieb sowie die Wurfweite bei geworfenem Feuerwerk zu verstehen.

Die Stadt appelliert an die Bevölkerung trotz Feierlaune die Unfallrisiken im Auge zu behalten, damit alle Feiernden das neue Jahr fröhlich und unbeschwert beginnen können. Weitere Informationen beim Fachdienst Ordnung: Telefon 05341 / 839-3241; E-Mail  ordnungstadt.salzgitterde.

Zur Entsorgung von Feuerwerksüberresten (Knaller, Raketen) auf Fußwegen und Straßen:

Der Städtische Regiebetrieb (SRB) appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, die Reste von gezündeten Feuerwerkskörpern, Knallern und Raketen wieder einzusammeln. Die abgebrannten und erkalteten Feuerwerkskörper sind über die Restabfalltonne zu entsorgen. Die Verkaufsverpackungen zum Beispiel die Kunststofftüten von Raketensets oder Folienverpackungen gehören in den Gelben Wertstoffsack. Aber auch die zumeist als Startrampe genutzten Sekt– oder Weinflaschen sollten bei der Reinigung nicht vergessen werden und dem Altglasrecycling zugeführt werden. 

Der SRB weist in diesem Zusammenhang auch auf die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer für die angrenzenden Fußwege hin. Lediglich die an die Straßenreinigung angeschlossenen Straßen sowie Fußgängerzonen und öffentliche Plätze werden vom SRB im Rahmen der regulären Straßenreinigung gereinigt.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • PantherMedia / Antonio Cicorella