Das Fachgebiet Umwelt der Stadt Salzgitter macht auf die Bestimmungen über die Leinenpflicht aufmerksam: Hunde müssen an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten an der Leine geführt werden. Der Grund: Viele wildlebende Tiere bekommen im Frühjahr ihre Jungen. Vor allem für Bodenbrüter oder Tiere, die sich bei Gefahr totstellen, kann die Erkundungstour des besten Freundes des Menschen tödlich enden.
Im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung, kurz NWaldLG, heißt es daher, dass Hunde in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli im Wald und in der freien Landschaft an der Leine zu führen sind.
Park-, Garten- und Grünanlagen zählen zwar demnach nicht zu der freien Landschaft, jedoch sind Hunde dort, aus anderen Gründen, sogar ganzjährig an der Leine zu führen.
Dies gilt selbstverständlich für alle Orte, die von Menschen aufgesucht werden, zum Beispiel das Sport-, Freizeit- und Erholungsgebiet „Salzgittersee“. Ausgeschilderte Hundeauslaufwiesen sind davon ausgenommen.
An Denkmälern sowie Gewässern und deren Ufern gilt, ebenso wie in den Naturschutzgebieten im Stadtgebiet: Hunde müssen ganzjährig an die Leine! Auch die Verordnungen des Landschaftsschutzgebietes „Osterholz, Südholz, Kassebusch“ weist darauf hin.
Außerdem gibt es Schongebiete, zu denen neben dem Wald, alle Gehölzgruppen in der Feldmark und alle Landschaftsschutzgebiete zählen. Dort müssen Hundebesitzer vom 1. Januar bis zum 30. Juni ihre Tiere an die Leine nehmen.
Wo und wann kann nun mein Hund frei herumlaufen?
Zusammengefasst heißt das: Hunde, für die kein genereller Leinenzwang besteht, können ab dem 1. Juli bis Ende des Jahres, abgesehen von Naturschutzgebieten und dem Landschaftsschutzgebiet „Osterholz, Südholz, Kassebusch“ sowie Bereichen mit anderer Zweckbestimmung, ohne Leine spazieren gehen.
Was passiert, wenn ich mich nicht an die Leinenpflicht halte?
Wer diesen Bestimmungen zuwider handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert damit eine Geldbuße.