Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal).
Mit dem ELStAM-Verfahren wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für alle Beteiligten vereinfacht. Bei Ihrem Arbeitgeber werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch für Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Im ELStAM-Verfahren benötigt Ihr Arbeitgeber nur noch Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer, sowie die Auskunft, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. So ist Ihr Arbeitgeber berechtigt, Ihre ELStAM abzurufen. Die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist nicht mehr notwendig.
Wer führt die Änderungen durch?
Folgende Aufgaben werden vom Finanzamt durchgeführt:
- Eintragung von antragsgebundenen Freibeträgen, zum Beispiel für Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
- Steuerklassenänderungen (zum Beispiel Eintragung der Steuerklasse 2 nach Geburt eines Kindes bei Alleinstehenden)
- Änderungen nach einer Trennung der Ehegatten/Lebenspartner beziehungsweise Änderungen nach Beendigung der Trennung
- Eintragung von Kinderfreibeträgen
- Berichtigung unrichtiger Lohnsteuerabzugsmerkmale
Folgende Änderungen werden von der Meldebehörde durchgeführt:
- Anschriftenänderungen und standesamtliche Veränderungen (zum Beispiel Kirchenein- oder Kirchenaustritt, Eheschließung, Geburt, Adoption oder Tod)
Von der Stadtverwaltung erfolgt eine direkte Datenweitergabe an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Der Weg zum Finanzamt ist nur noch dann erforderlich, wenn eine andere Steuerklassenwahl (etwa von 4/4 auf 3/5) oder die Übertragung eines Kinderfreibetrages gewünscht wird.
Die Steuerklasse ergibt sich aus dem Familienstand:
Steuerklasse I
- ledig oder geschieden
- verheiratet, aber der Ehegatte lebt im Ausland
- verheiratet, aber dauernd getrennt lebend
- verwitwet seit mind. 2 Lohnsteuerjahren
Steuerklasse II
- die Voraussetzungen der Klasse I
- und mindestens ein Kind zum Haushalt gehört.
- keine weitere volljährige Person im Haushalt lebt (alleinerziehend)
- eine Erklärung über das Alleinerziehen abgegeben ist (siehe unter Formularservice)
Steuerklasse III (für einen Ehegatten)
- verheiratet, und beide Inland wohnen und
- nicht dauernd getrennt leben
- verwitwet, im Jahr und Folgejahr des Todesfalls
Steuerklasse IV (für beide Ehegatten)
- verheiratet, und beide Inland wohnen und
- nicht dauernd getrennt leben
Steuerklasse V (für einen Ehegatten)
- die Voraussetzungen der Klasse III und
- Ehegatte hat Lohnsteuerklasse III
Steuerklasse VI
- eine Lohnsteuerkarte aus einer der o.g. Steuerklassen und
- ein weiteres Arbeitsverhältnis
Ansprechpartner:
Finanzamt Wolfenbüttel
Jägerstraße 19
38304 Wolfenbüttel
Tel.: 05331 / 803-0