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Salzgitter

Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag

Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.

Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus

Beschreibung

Beschreibung

Wurde Ihre Ehe im Ausland geschlossen und ist sie nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, können Sie Ihre Namensführung für den deutschen Rechtsbereich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.

Sofern für die Ehegatten deutsches Namensrecht maßgeblich ist, kommen insbesondere folgende Namenserklärungen in Betracht:

  • Bestimmung eines Ehenamens (auch nach der Eheschließung). Möglich sind hierfür:
  • Geburtsname eines Ehegatten
  • aktuell geführter Familienname eines Ehegatten
  • gemeinsamer Doppelname aus den Namen beider Ehegatten
  • Annahme eines Begleitnamens zu dem Ehenamen durch Voranstellung oder Hinzufügung
  • des Geburtsnamens oder
  • des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens.
  • Wiederannahme des Geburtsnamens

Die Erklärung ist persönlich gegenüber dem Standesamt abzugeben. Sie kann nur durch die erklärende Person selbst vorgenommen werden.

Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig sein muss. Für beschränkt Geschäftsfähige gelten die die gesetzlichen Vertretungsregelungen nach § 106 BGB. Für betreute Personen gelten §§ 119 ff BGB.

Namenserklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.

Zur Beglaubigung sind in Deutschland Notarinnen und Notare sowie die deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten befugt. Im Ausland sind die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnisse der deutschen Konsularbeamten zu beachten.

Namenserklärungen sind amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen. Sie entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.

Besteht für eine Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag, ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe grundsätzlich das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeit gilt insbesondere dann, wenn die Ehe im Ausland geschlossen und bislang nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde.

Besteht kein Inlandsbezug in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

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